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Bauproduktenverordnung BauPVO

  • legt Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten fest und erhöht die Wirkungsweise gegenüber dem Vorgänger der Bauproduktenrichtlinie
  • ist ab dem 01.07.2013 in allen Mitgliedsstaaten der EU gültig
  • benennt alle wesentlichen Eigenschaften von Bauprodukten und erweitert diese in Bezug auf die Sicherheit für Arbeitnehmer, Energieeffizienz und natürliche Ressourcen
  • stattet die Marktüberwachung mit mehr Befugnissen aus
  • benennt CE Akteure und deren Pflichten
  • benennt und erklärt alle wichtigen Begriffe, z.B. Leistungserklärungen
  • regelt die CE-Kennzeichnung

Die CE- Kennzeichnung

  • ist seit dem 01.02.2010 Pflicht
  • beinhaltet die Kennzeichnungspflicht für alle Fenster, Außentüren, Vorhangfassaden ohne Anforderungen an den Brand- und Rauchschutz, die unter eine harmonisierte Norm fallen
  • ist kein Güte- oder Qualitätszeichen sondern ein Warenzeichen (wie z.B. ein Personalausweis). Sie soll dafür sorgen, dass nur Bauprodukte in den europäischen Markt gebracht werden, die die Mindestanforderungen erfüllen

Ziele

  • Beseitigung von Handelshemmnissen in Europa
  • Beseitigung nationaler Warenkennzeichnungen
  • Reduzierung notwendiger Prüfungen, zeigt die Einhaltung aller anzuwendenden Verordnungen an, wird daher in Eigenverantwortung des Herstellers erbracht

Die Leistungserklärung

  • Die Leistungserklärung wird als Begriff der zugesicherten Eigenschaft der Bauprodukte neu eingeführt
  • Der Hersteller haftet für die Konformität der erklärten Leistung zum Bauprodukt
  • Die erklärte Leistung ist die Voraussetzung einer jeden CE-Kennzeichnung
  • Ohne Leistungserklärung darf nicht gekennzeichnet werden
  • Sobald die Leistungserklärung erstellt ist, muss der Hersteller die CE-Kennzeichnung auf dem Produkt anbringen
  • In gedruckter oder auch in elektr. Form
  • 10 Jahre Aufbewahrungspflicht

Inhalte:

  • Referenznummer des Produkttyps
  • Die Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts
  • Der Verwendungszweck beziehungsweise die Verwendungszwecke des Bauprodukts
  • Die erklärten Leistungen, alle nicht erklärten mit npd (keine Leistung festgestellt)
    Angewandte Norm
  • Prüfstelle
  • Bewertungssystem
  • Bevollmächtigter

DECE001

CE-Kennzeichen

Vorgaben:

    • Gut sichtbar und dauerhaft leserlich
    • Auf dem Bauprodukt, solange die Art des Bauproduktes diese Kennzeichnung zulässt oder rechtfertigt
    • Wenn dort nicht möglich, auf der Verpackung oder in den Begleitpapieren
    • Auch Kombinationen aus Etikett und Begleitpapier möglich
    • Nur erklärte Leistungen / kein npd

Inhalte:

  • Herstellungsjahr
  • Name, Anschrift des Herstellers
  • Identifikationsnummer
  • Projektname, Positionsnummer,-typ
  • Norm
  • CE-Zeichen

DECE004

DECE003

DECE001

Marktüberwachung

Soll CE-Kennzeichnung überwachen

DIBT hat 11 Meldestellen in Deutschland eingerichtet.
Hier werden die Vorkommnisse gesammelt, ausgewertet und weitergeleitet.

In den Ländern sind verschiedene Ministerien für die Überwachung zuständig.

Was wird überwacht:

  • Richtige Kennzeichnung in Form und Inhalt (z.B. mindestens eine erklärte Leistung)
  • Prüfung ob Kennzeichnung für Produkt zulässig

Korrekturmaßnahmen innerhalb einer Frist, Nachkontrolle

Ausrichtung auf schwere Delikte wie zum Beispiel:

  • Ernsthaftes Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen
    Ist dies der Fall, so können die Marktüberwachungsbehörden beispielsweise die weitere Verbreitung dieser Produkte grundsätzlich untersagen oder in besonders gravierenden Fällen gar die Vernichtung der Produkte anordnen.

Harmonisierte Normen

Benennt wesentliche und zusätzliche Merkmale bzw. Leistungseigenschaften von Bauprodukten, und wie diese zu ermitteln und anzugeben sind.

Harmonisierte Norm für Fenster und Außentüren

Wesentliche Eigenschaften von Fenstern und Außentüren nach EN 14351-1

Widerstandsfähigkeit gegen Windlast -> Bewertungspflicht aus MBO
Wärmedurchgang -> Mindestanforderung aus ENEV
Lichttechnische Werte -> Bewertungspflicht aus ENEV
Luftdurchlässigkeit -> Bewertungspflicht aus ENEV

Schlagregendichtigkeit
Gefährliche Substanzen
Stoßfestigkeit
Tragfähigkeit von Sicherheitsvorrichtungen

Höhe
Fähigkeit der Freigabe
Luftschalldämmung

Harmonisierte Norm Vorhangfassaden

Wesentliche Eigenschaften von Vorhangfassaden nach EN 13830 (in Überarbeitung)

Widerstandsfähigkeit gegen Windlast -> Bewertungspflicht aus MBO
Wärmedurchgang -> Mindestanforderung aus ENEV
Luftdurchlässigkeit -> Bewertungspflicht aus ENEV

Schlagregendichtigkeit
Widerstandsfähigkeit gegen Eigenlast
Widerstandsfähigkeit gegen Horizontallasten
Stoßfestigkeit

Temperaturwechselbeständigkeit
Wasserdampfdurchlässigkeit
Dauerhaftigkeit , Brandverhalten, Feuerwiderstand, Brandausbreitung,
Luftschalldämmung

Empfehlungen zur Erstellung einer Leistungserklärung

  • Erklären Sie mindestens eine Leistung
  • Beachten Sie die Bewertungspflicht
  • Beachten Sie die Mindestanforderungen
  • Erklären Sie keine höhere Leistung als Sie müssen
  • Erklären Sie nicht mehr Leistungen als Sie sollten

Empfehlung zu Anwendungsfall 1

DECE008

Kein Anforderungsprofil vorhanden

Maßnahme:

  • Entweder Übertragung der Werte aus der Einsatzempfehlung
  • Oder Übernahme der ermittelte Werte
  • Oder Erklärung mindestens einer Leistung

DECE005

Empfehlung zu Anwendungsfall 1/1

DECE006

Empfehlung zu Anwendungsfall 2

DECE009

  • Spezifisches Anforderungsprofil liegt vorAnforderungsprofil
    </= den ermittelten Leistungsdaten aus der Software, aber >/= den empfohlenen Werten aus der
    Einsatzempfehlung
  • Maßnahme:
    Übertragung der entsprechenden
    spezifischen Anforderungen

DECE007

Empfehlung zu Anwendungsfall 3

DECE010

  • Optisch außerhalb der Prüfmasse
  • Prüfbasis bildet immer schwächstes Glied, also hier das einzelne Fenster und deren Prüfergebnisse
  • Handhabung wie bei allen anderen Anwendungsfällen

DECE007

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