- legt Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten fest und erhöht die Wirkungsweise gegenüber dem Vorgänger der Bauproduktenrichtlinie
- ist ab dem 01.07.2013 in allen Mitgliedsstaaten der EU gültig
- benennt alle wesentlichen Eigenschaften von Bauprodukten und erweitert diese in Bezug auf die Sicherheit für Arbeitnehmer, Energieeffizienz und natürliche Ressourcen
- stattet die Marktüberwachung mit mehr Befugnissen aus
- benennt CE Akteure und deren Pflichten
- benennt und erklärt alle wichtigen Begriffe, z.B. Leistungserklärungen
- regelt die CE-Kennzeichnung
Die CE- Kennzeichnung
- ist seit dem 01.02.2010 Pflicht
- beinhaltet die Kennzeichnungspflicht für alle Fenster, Außentüren, Vorhangfassaden ohne Anforderungen an den Brand- und Rauchschutz, die unter eine harmonisierte Norm fallen
- ist kein Güte- oder Qualitätszeichen sondern ein Warenzeichen (wie z.B. ein Personalausweis). Sie soll dafür sorgen, dass nur Bauprodukte in den europäischen Markt gebracht werden, die die Mindestanforderungen erfüllen
Ziele
- Beseitigung von Handelshemmnissen in Europa
- Beseitigung nationaler Warenkennzeichnungen
- Reduzierung notwendiger Prüfungen, zeigt die Einhaltung aller anzuwendenden Verordnungen an, wird daher in Eigenverantwortung des Herstellers erbracht
Die Leistungserklärung
- Die Leistungserklärung wird als Begriff der zugesicherten Eigenschaft der Bauprodukte neu eingeführt
- Der Hersteller haftet für die Konformität der erklärten Leistung zum Bauprodukt
- Die erklärte Leistung ist die Voraussetzung einer jeden CE-Kennzeichnung
- Ohne Leistungserklärung darf nicht gekennzeichnet werden
- Sobald die Leistungserklärung erstellt ist, muss der Hersteller die CE-Kennzeichnung auf dem Produkt anbringen
- In gedruckter oder auch in elektr. Form
- 10 Jahre Aufbewahrungspflicht
Inhalte:
- Referenznummer des Produkttyps
- Die Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts
- Der Verwendungszweck beziehungsweise die Verwendungszwecke des Bauprodukts
- Die erklärten Leistungen, alle nicht erklärten mit npd (keine Leistung festgestellt)
Angewandte Norm - Prüfstelle
- Bewertungssystem
- Bevollmächtigter
CE-Kennzeichen
Vorgaben:
-
- Gut sichtbar und dauerhaft leserlich
- Auf dem Bauprodukt, solange die Art des Bauproduktes diese Kennzeichnung zulässt oder rechtfertigt
- Wenn dort nicht möglich, auf der Verpackung oder in den Begleitpapieren
- Auch Kombinationen aus Etikett und Begleitpapier möglich
- Nur erklärte Leistungen / kein npd
Inhalte:
- Herstellungsjahr
- Name, Anschrift des Herstellers
- Identifikationsnummer
- Projektname, Positionsnummer,-typ
- Norm
- CE-Zeichen
Marktüberwachung
Soll CE-Kennzeichnung überwachen
DIBT hat 11 Meldestellen in Deutschland eingerichtet.
Hier werden die Vorkommnisse gesammelt, ausgewertet und weitergeleitet.
In den Ländern sind verschiedene Ministerien für die Überwachung zuständig.
Was wird überwacht:
- Richtige Kennzeichnung in Form und Inhalt (z.B. mindestens eine erklärte Leistung)
- Prüfung ob Kennzeichnung für Produkt zulässig
Korrekturmaßnahmen innerhalb einer Frist, Nachkontrolle
Ausrichtung auf schwere Delikte wie zum Beispiel:
- Ernsthaftes Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen
Ist dies der Fall, so können die Marktüberwachungsbehörden beispielsweise die weitere Verbreitung dieser Produkte grundsätzlich untersagen oder in besonders gravierenden Fällen gar die Vernichtung der Produkte anordnen.
Harmonisierte Normen
Benennt wesentliche und zusätzliche Merkmale bzw. Leistungseigenschaften von Bauprodukten, und wie diese zu ermitteln und anzugeben sind.
Harmonisierte Norm für Fenster und Außentüren
Wesentliche Eigenschaften von Fenstern und Außentüren nach EN 14351-1
Widerstandsfähigkeit gegen Windlast -> Bewertungspflicht aus MBO
Wärmedurchgang -> Mindestanforderung aus ENEV
Lichttechnische Werte -> Bewertungspflicht aus ENEV
Luftdurchlässigkeit -> Bewertungspflicht aus ENEV
Schlagregendichtigkeit
Gefährliche Substanzen
Stoßfestigkeit
Tragfähigkeit von Sicherheitsvorrichtungen
Höhe
Fähigkeit der Freigabe
Luftschalldämmung
Harmonisierte Norm Vorhangfassaden
Wesentliche Eigenschaften von Vorhangfassaden nach EN 13830 (in Überarbeitung)
Widerstandsfähigkeit gegen Windlast -> Bewertungspflicht aus MBO
Wärmedurchgang -> Mindestanforderung aus ENEV
Luftdurchlässigkeit -> Bewertungspflicht aus ENEV
Schlagregendichtigkeit
Widerstandsfähigkeit gegen Eigenlast
Widerstandsfähigkeit gegen Horizontallasten
Stoßfestigkeit
Temperaturwechselbeständigkeit
Wasserdampfdurchlässigkeit
Dauerhaftigkeit , Brandverhalten, Feuerwiderstand, Brandausbreitung,
Luftschalldämmung
Empfehlungen zur Erstellung einer Leistungserklärung
- Erklären Sie mindestens eine Leistung
- Beachten Sie die Bewertungspflicht
- Beachten Sie die Mindestanforderungen
- Erklären Sie keine höhere Leistung als Sie müssen
- Erklären Sie nicht mehr Leistungen als Sie sollten
Empfehlung zu Anwendungsfall 1
Kein Anforderungsprofil vorhanden
Maßnahme:
- Entweder Übertragung der Werte aus der Einsatzempfehlung
- Oder Übernahme der ermittelte Werte
- Oder Erklärung mindestens einer Leistung
Empfehlung zu Anwendungsfall 1/1
Empfehlung zu Anwendungsfall 2
- Spezifisches Anforderungsprofil liegt vorAnforderungsprofil
</= den ermittelten Leistungsdaten aus der Software, aber >/= den empfohlenen Werten aus der
Einsatzempfehlung
- Maßnahme:
Übertragung der entsprechenden
spezifischen Anforderungen
Empfehlung zu Anwendungsfall 3
- Optisch außerhalb der Prüfmasse
- Prüfbasis bildet immer schwächstes Glied, also hier das einzelne Fenster und deren Prüfergebnisse
- Handhabung wie bei allen anderen Anwendungsfällen